Versicherungsmakler Hannover - Uwe Röde
Gesetzliche Krankenkasse Hannover

Gestzliche Kranken­kasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung Hannover

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Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Aufgabe der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) ist es, die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sicher­zustellen. Der dafür notwendige Leistungsumfang ist rechtlich festgeschrieben. Viele Kassen bieten jedoch Zusatzleistungen an.

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Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung / gesetzliche Krankenkasse im allgemeinen

 

Die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung ist ein Bestandsteil des Deutschen Sozialsicherungssystems und fast jeder hat sie. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine vorgeschriebene Grundleistung an, die zu 95% bei allen Krankenkassen gleich sind und vom Staat festgelegt ist. Laut (§12 SGB V) im Sozialgesetzbuch muss die Leistung zweckmäßig, wirtschaftlich, ausreicherd und nicht das Notwendige überschreiten. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Aber die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung bietet noch mehr - wie Service und Mehrleistungen. Und genau da unterscheiden sich jetzt die einzelnen Krankenkassen!

Zum Beispiel bei den Beitragsprämien, bei Bonus und Vorteilsprogramme, im ZahnbereichAuslandsreisen z.B. für Impfung und Auslandsnotfallservice, verbesserte Versorgungsformen bei schweren Krank­hei­ten wie z.B. Rückenleiden, Depression, Demenz, Migräne, Krebs Hautkrebsfrüherkennung, u.s.w., Wahltarife für z.B. Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, besondere Behandlungsprogramme für chronisch Kranke, Naturheilverfahren wie z.B. Osteopathie und Homöopathie, eine Geschäftsstelle in Ihrer nähe, kompetenter Kundenservice, Individuelle Gesundheitsförderung wie z.B. Yoga, TaiChi, QiGong, und vielen mehr. Manche gesetzliche Krankenkasse zahlen auch bei schweren Erkrankungen auch eine Haushaltshilfe manche auch, wenn keine häusliche Krankenpflege nötig ist und kein Kind im Haus lebt. 

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Gesetzlichen Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung - Beitragssatz

 

Die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung ist ein Solidarsystem, in dem alle Versicherten unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand seit dem 01.01.2015 unterschiedliche Beitragssätze zahlen. Denn da ist der Beitragssatz von 15,5% auf 14.6% gesunken. 7.3% zahlt der Arbeitgeber und 7,3% zahlen Sie selber. Jetzt können die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben den Sie alleine zahlen müssen. Einige gesetzliche Krankenkassen machen es andere wiederum nicht. Dieses führt dazu, dass es unterschiedliche Beiträge zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen gibt. Wo sich wieder ein Vergleich lohnt! Bei einem Monatsbrutto Lohn von 2000€ kann man zum Beispiel bis zu 216€ im Jahr sparen. Bei 4687€ Monatsbrutto sind es bis zu 445€ im Jahr, die Sie sparen können. Wenn Sie Arbeitslosengeld 1 und 2 beziehen müssen Sie keinen Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung zahlen. Rentner die eine gesetzliche Altersrente bekommen müssen den Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst übernehmen.


Gesetzlichen Krankenkversicherung / gesetzliche Krankenkasse - Wechseln

 

Ein wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse / gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung ist auch garnicht so schwer. Es muss jeder von der zuständigen anderen Kasse aufgenommen werden wenn man bereits gesetzlich Krankenversichert ist. Und das alles ganz ohne eine Gesundheitsprüfung! Egal wie Krank man ist. Auch laufende Behandlungen werden in der Regel von der neuen gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise zum 31. August ihre alte Kasse gekündigt haben, dann können Sie zum 1. November in eine neue Kasse eintreten.

Falls Sie gerade gewechselt haben müssen Sie 18 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben bevor Sie wieder wechsel können. Aber wenn die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht oder Sie sich Privat ver­sichern gilt natürlich die 2 Monatige Kündigungsfrist (Sonderkündigungsrecht). In dem Monat wo dann die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung z.B. einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, muss bis spätestens zum Ende des Monats die Kündigung bei der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung eingehen. Das Sonderkündigungsrecht besteht auch für Versicherte, wenn diese noch keine 18 Monate in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung sind. Aber Ihre gesetzliche Krankenkasse wird Sie auf ihr Kündigungsrecht hinweisen.

Ihre bisherige Krankenkasse muss Ihnen inerhalb von 2 Wochen eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Kündigungsbestätigung reichen Sie dann mit dem neuen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse ein. Jetzt muss nur noch Ihr Arbeitgeber informiert werden. Geben Sie einfach die neue Mitgliederbescheinigung ab. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge aus dem Bruttogehalt. Bei freiwillig gesetzlich versicherten zahlen manche Arbeitgeber den Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil mit dem lohn aus. In diesem Fall müssen Sie dann den gesamten Beitrag selbst an die gesetzliche Krankenkasse überweisen.


Jeder muss sich Krankenver­sichern

 

Gesetzliche Krankenkasse - Versicherungsmakler in Hannover gesetzliche krankenversicherung Beitrag, gesetzliche krankenversicherung selbstständige, gesetzliche krankenversicherung wechseln, gesetzliche krankenversicherung vergleich, VersicherungsberatungJeder ist in Deutschland zu einer Kranken­ver­si­che­rung verpflichtet. Entweder sind Sie Pflichtversichert oder freiwillig versichert in einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. wählen eine private Kranken­ver­si­che­rung (PKV). Sind Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse können Sie kostenfrei die Kinder, Ehegatten sowie den Partner in einer eingetragenden Lebenspartnerschaft mitver­sichern.

In der gesetzlichen Krankenkasse sind alle Arbeitnehmer die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben und jeder Auszubildende versicherungspflichtig und müssen einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen weitere Per­sonengruppen versicherungspflichtig im allgemeinem Pflichtversichert.

Es darf aber das Bruttoarbeitsgeld von 57.600 € im Jahr oder 4.800 € nicht übertreffen. Das Bruttoeinkommen wird dabei anhand folgender beitragspflichtiger Einnahmen berechnet wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, gesetzliche Rentenzahlungen (auch Witwen- und Waisenrenten) Sozialhilfe Einnahmen aus Kapitalanlagen Miet- und Pachteinnahmen Unterhaltszahlungen seitens des geschiedenen / getrennt lebenden Ehegatten Versorgungsbezüge (Definition siehe § 229 SGB V) zählen dazu.


Die Leistungen der gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung sind alle gleich? Auf keinen Fall!


Wer sich gesetzlich Krankenversichern muss:

Wer sich gesetzlich Krankenver­sichern muss:

  • Arbeitnehmer die mehr als 450 € bekommen und die Jahresarbeitsentgeldgrenze nicht übersteigt 
  • Praktikanten Studierende und Auszubildende
  • Rentner, Rentnerinnen, Künstler, Publizisten -
  • Land und forstwirtschaftliche Unternehmen deren mitarbeitenden Familienangehörigen -
  • Menschen die der gesetzlichen Krankenkasse zugeordnet sind sowie zuletzt gesetlich Krankenversichert waren oder ohne Absicherung im Krankheitsfall.
  • Arbeitslose
  • Menschen mit Behinderung
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse sind:

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse sind:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig übersteigt
  • Selbstständige (Ausnahme: Landwirte und Künstler)
  • Freiberufler
  • Per­sonen, die von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Richter
  • Beamte
  • Zeit- und Berufssoldaten
  • Per­sonen, die Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
  • Ruhestandsbeamte mit Beihilfeanspruch
  • Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Geistliche
  • Lehrer, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • geringfügig Beschäftigte

Überblick - gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

 

Man kann bei der Anzahl an gesetzlichen Krankenkassen die es bei uns in Deutschland gibt, schnell den Überblick verlieren. Welche die beste gesetzliche Krankenkasse ist, ist schwer zu sagen. Es kann nur für Sie die beste geben und zwar ist das diese, die möglichst viele Zusatzleistungen im Programm hat, die für Sie wichtig sind! Natürlich helfen wir von Ver­sicherungs­makler Röde in Hannover und Region Hannover Ihnen gerne weiter bei Ihren fragen und bei Ihrer suche nach der perfekten gesetzlichen Krankenkasse für Sie, die genau das bietet was Sie möchten.  

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Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung im Ruhestand

 

Bleibe ich als Rentner in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung?

Wenn Sie beim Rentenantrag die Meldung zur Kranken­ver­si­che­rung der Rentner KVdR ausfüllen, können Sie auch gleich beantragen bei der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben wo Sie versichert sind oder zu werden. Voraussetzung hierfür ist Sie müssen eine gesetzliche Rente beziehen und in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit inder gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung gewesen sein. Egal ob Sie pflicht, freiwillig oder familienversichert waren. Bei 40 Berufsjahren sind dieses beispielsweise 18 der vergangenen 20 Jahre. Auch Kindererziehungszeiten zählen zu den jahren mit. Auch werden Müttern und Vätern seit dem 1 August 2017 drei Jahre pro Kind angerechnet.

Wie hoch ist der Beitrag der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung im Ruhestand?

Für die Kranken­ver­si­che­rung wird Ihnen die Hälfte das allgemeinenBeitragssatzes direkt von der Bruttorente abgezugen. Dieser ist im Moment 14,6% und somit werden Ihnen 7,3% berechnet. Die andere hälfte wird von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Zusätzlich fällt noch der Zusatzbeitrag an der von jeder Krankenkasse individuell geregelt wird sowie der Beitrag für die Pflege­ver­si­che­rung aktuell 2.55%, bei Kinderlosen 2,8% der Rente. Für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und Betriebsrenten sind die Beiträge in voller Höhe fällig, wenn die Einkünfte 152,25€ übersteigen.

Was ist wenn Sie nicht pflichtversichert in der GKV sein können?

Falls Sie die Vorversicherungszeit nicht erreichen sollten,können Sie die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung freiwillig fortführen. In diesem fall werden alle Einnahmen beitragspflichtig und zusätzlich zu den genannten auch Einkünfte aus privaten Renten, Zinsen und Mieten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.Als freiwillig versichert in der GKV müssen Sie den Beitrag selbst an die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung zahlen. Auf Antrag bekommen Sie aber ein Beitragszuschuss in Höhe von 7,3% der gesetzlichen Rente vom Rentenversicherungsträger.

Bleibt mein Partner famielienversichert in der GKV?

In einigen Fällen können Rentner beitragsfrei über ihren Ehepartner familienversichert bleiben. Dieses geht nur wenn, die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt werden und weniger als 435€ (mit Minijob 450€) Einkünfte im Monat haben. Minijobs sind bis 450€ im Monat beitragsfrei. Wenn Sie regelmäßig mehr verdienen, werden auch daraus Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung fällig - so wie für alle Beschäftigten.

Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung im Ausland.

Wenn Sie in einem Mitgliedsland der EU leben und dort keine zusätzliche Rente beziehen, bleiben Sie in der KVdR pflichtversichert. Wenn Sie allerdings auserhalb der EU ziehen oder Rente aus dem Ausland bekommen sollten  , sollten Sie sich über die abweichenden Bedingungen bei der gesetzlichen Krankenkasse oder auch bei der Deutschen Verbindungsstelle Kranken­ver­si­che­rung - Ausland erkundigen. Dieses können Sie aber sehr gerne auch bei uns. 


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Die Zusatzleistungen und weiter Informationen der gesetzlichen Krankenkasse

Hier geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die verschiedenen Zusatzleistungen und weiter Informationen. Was Sie auch noch beachten sollten ist, das die gesetzliche Krankenkasse die Zusatzleistungen kürzen oder sogar ganz streichen kann.


Häufige Fragen und Antworten – FAQ gesetzliche Krankenkasse

Bonusprogramme

Wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden bekommen Sie einen Bonus. Das kann sein zum Beispiel: wenn Sie Nichtraucher sind, Sport treiben oder einen Gesundheitscheck machen u.s.w. Wofür es einen Bonus gibt muss man dann bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse nachschauen. Meistens bekommen Sie ein Bonusheft wo Sie sich vom Arzt die Bestätigungen eintragen lassen und das Sie dann an Ihre Kasse schicken.

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Zahnbereich

Beim Zahnersatz können Sie Implantate, Inlays oder Brücken vergünstigt bekommen. Sie müssen aber dafür in manchen Fällen zu einem Zahnarzt gehen der von der gesetzlichen Krankenkasse vorgegeben ist. Auch die professionelle Zahnreinigung kann von der GKV ganz oder teilweise übernommen werden. Denn die GKV erkennt nur Festzuschüsse an. Deren Höhe hängt vom jeweiligen Befund ab und orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten einer einfachen Versorgung. Bei einer höherwertigen Versorgung beteiligt sich die GKV nur mit dem Festzuschuss einer einfachen Versorgung oder garnicht. - Je hochwertiger die gewählte Versorgung, desto mehr Eigenbeteiligung. Aber was genau eine gesetzliche Krankenkasse alles leistet im Zahnbereich muss bei der jeweiligen GKV geprüft werden.

  • Zuschuss erhöhen durch das Bonusheft

Wenn Sie regelmäßig zum Zahnarzt gehen zur Vorsorgeuntersuchung, können Sie somit den zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse etwas erhöhen. So funktioniert es: bei jedem Zahnarztbesuch zur Vorsorgeuntersuchung lassen Sie sich ihr Bonusheft abstempeln. Wenn das Bonusheft regelmäßig geführt wurde, kann sich der Festzuschuss wie folgt erhöhen:

  • Gesetzliche Krankenkasse - Versicherungsmakler in Hannover gesetzliche krankenversicherung Beitrag, gesetzliche krankenversicherung selbstständige, gesetzliche krankenversicherung wechseln, gesetzliche krankenversicherung vergleich, VersicherungsberatungWer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält einen höheren Bonus. Dann steigt der Kassenzuschuss von 60 auf 70 Prozent bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft und von 65 auf 75 Prozent bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse auch dann den Zuschuss auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlung die Kontrolluntersuchungen nur einmal ausgelassen hat.

Es gilt hier immer zu beachten das nur für die Regelversorgung geleistet wird. Eine bestmögliche Behandlung oder ein hochwertiger Zahnersatz wird trotdem nicht übernommen.

  • Wenn ein Eintrag im Bonusheft fehlt muss von vorne angefangen werden mit der Zählung der Jahre für die Sie die erhöhung bekommen.
  • Die Bonushefte erhalten Sie bei Ihrem Zahnarzt. 
  • Ist Zahnersatz erforderlich, reichen Sie bitte das Bonusheft zusammen mit dem Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein, damit Ihr Vorsorgebonus genau berechnet werden kann.

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Auslandsreisen

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse gilt nur in Länder der EU bzw. in Länder mit Sozialversicherungsabkommen. Eventuell mit hohen Eigenbeteiligung, weil die Regelungen des Behandlungslandes angewendet werden. Ganz oder teilweise werden auch die Schutzimpfungen für bestimmte Länder übernommen. Die Rücktransportkosten sind auch nicht im Leistungsumfang. Eine kostenlose Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung bietetn die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr an.  

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Wahltarif

Es werden auch Wahltarife angeboten wo Sie Beitragsrückerstattung oder spezielle Leistungen erhalten können. Diese haben aber meistens eine Mindestlaufzeit.

Alternative Medizin

Homöopathische oder Osteopathische Behandlungen werden unterstützt. Die Therapie muss durch einen Arzt erfolgen. Andere Naturheilverfahren werden nur sehr selten gefördert und die Leistung begrenzt.

Gesundheitskurse

Manche gesetzliche Krankenkassen bieten auch Gesunheitskurse an. Yoga, Ernährungskurse oder Rückenkurse sind mit in den Leistungen  erhältlich und natürlich auch kasseneigene Kurse sind meist kostenfrei. So fördern sie das gesundheitsbewusstsein und das Verhalten ihrer  versicherten.

Wann Sie Kinderkrankengeld bekommen

  • Sie bekommen von der gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld, falls Ihr Kind krank ist und Sie deswegen nicht zur Arbeit gehen können da es betreut werden muss.
  • Wie viel Geld Sie von der gesetzlichen Krankenkasse pro Arbeitstag bekommen richtet sich nach Ihrem Einkommen. Es ist aber weniger als Ihr reguläres Gehalt.
  • Pro Kalenderjahr bekommen Sie für max.10 Arbeitstage für jedes Kind Krankengeld. Haben Sie mehr Kinder sind es Max 25 Tage im Jahr. Alleinerziehende mit einem Kind haben Anspruch auf maximal 20Tage. Alleinerziehende mit mehr als 2 Kinder sind es maximal 50 Tage
  • Selbstständige bekommen auch Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. Aber erst ab dem 43. Krankheitstages des Nachwuchses. Viele Krankenkassen übernehmen aber schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.
  • Privatversicherte Per­sonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Auch wenn das Kind privat versichert ist bekommen Sie keine Leistung auch wenn Sie selbst gesetzlich versichert sein sollten. Wir von Ver­sicherungs­makler Röde helfen gerne weiter wenn Ihnen das wichtig ist!

Eines steht doch auf jeden fall fest Kinder müssen betreut werden wenn Sie krank sind. Aber wenn beide Eltern arbeiten, kann es ein Problem sein. Einer von beiden Eltern bleibt dann zu Hause und kümmert sich um das Kind. Nach dem Gesetz sind Eltern von der Arbeit freigestellt so muss keiner seine Urlaubstage oder eventuell vorhandene Überstunden nehmen. Wenn Sie aber zu Hause sind wie sieht es finanziell aus? Zahlt Ihr Arbeitgeber in dieser Zeit weiter das Gehalt von Ihnen? Ansonsten bekommen gesetzlich Versicherte Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. 

Kinderkrankengeld bekommen Sie wenn...

  • Sie als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sind
  • das Kind so krank ist das, dass Kind weder zur Schule oder zum Kindergarten gehen kann
  • Sie ihr Kind laut einem Arzt betreuen müssen
  • Sie aus diesem Grund nicht arbeiten gehen können

Das kranke Kind muss aber bei Ihnen im Haushalt leben und nicht älter als 12 Jahre sein. Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt entfällt die Altersgrenze. Was auch beachtet werden muss ist, dass nicht nur Sie in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung versichert sein müssen sondern auch das Kind. Ist das Kind in der privaten Kranken­ver­si­che­rung stehen Ihnen keine Leistungen zu, auch wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse sind. Es darf auch niemand anderes im Haushalt zur Verfügung stehen. Zum Beispiel: Wenn Ihnen eine andere Person zur Verfügung stehen sollte die bei Ihnen im Haushalt lebt und sich um das erkrankte Kind kümmern könnte und gesundpflegen kann.

Arbeitslose haben den gleichen Anspruch an Kinderpflegetage wie Berufstätige. Geld gibt es weiterhin bei der Pflege Ihres Kindes. Sie müssen aber den Arbeitsamt vom Arzt eine Bestätigung vorlegen, dass Ihr Kind von Ihnen beaufsichtigt werden muss und Sie deswegen den Amt nicht zur Verfügung stehen 

Was benötigen Sie für die Auszahlung

Sie benötigen 2 Dinge. Einmal ein Ärztliches Attest und einen Antrag. Vom Arzt bekommen Sie eine Bescheinigung das Sie nicht arbeiten gehen können da Sie sich um Ihr Kind kümmern müssen. Im Antrag teilen Sie mit ob Sie vom Arbeitgeber weiterhin Geld bekommen oder nicht und geben Ihre Bankdaten an. Beides schicken Sie Ihre Krankenkasse und den Arbeitgeber. Liegt beides der Krankenkasse vor, berechnet die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch und überweist Ihnen das Kinderkrankengeld auf Ihr Konto. Die höhe beträgt 90% Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgeld es dürfen aber 70% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werden. 

Müssen Sie Ihr kind infolge eines Unfalls betreuen zahlt die gesetzliche Unfall­ver­si­che­rung das Kinderkrankengeld. Aber nur wenn es in der Schule, Kindergarten, im Hort oder auf den Weg dorthin oder nach Hause sich ereignet hat.

Krankengeld für Selbstständige

  • Als Selbstständige haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld
  • Sie müssen sich extra absichern um einen Schutz wie ein Arbeitnehmer zu erhalten
  • Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind können Sie ab dem 43 tag der Krankschreibung Krankengeld bekommen. Sie müssen nur eine Wahlerklärung bei der gesetzlichen Krankenkasse abgegeben habenund den aktuellen Beitragssatz + Zusatzbeitrag zahlen. Als alternative können Sie auch einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse abschließen und die Dauer und Höhe des Krankengeldes über den Basisschutz ergänzen oder ersätzen
  • Auch eine private Krankentagegeld-Versicherung können Sie abschließen ab wann und in welcher Höhe Sie die Leistung erhalten.
  • Selbstständige bekommen auch Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. Aber erst ab dem 43. Krankheitstages des Nachwuchses. Viele Krankenkassen übernehmen aber schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.

Wenn Sie als Selbstständiger länger krank sind können Sie schnell vor einem existenzbedrohenden Problem stehen. Warum? Als Selbstständiger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Als Arbeitnehmer würden Sie die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber ersteinmal weiter Ihren Lohn bekommen. Da müssen Sie sich extra für absichern gegen diese finanziellen Risiken, die durch Krankheit entstehen können. Ob durch eine private Krankentagegeld-Versicherung oder ob Sie freiwillig in die gesetliche Krankenkasse Mitglied sind.

Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

Regulärer Beitrag - In der GKV erhalten Sie wie ein Arbeitnehmer an dem 43 Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Alles was Sie tun müssen ist den aktuellen Beitragssatz zahlen + Zusatzbeitrag und eine Wahlerklärung abgeben. Wahltarif - Eine andere möglichkeit ist dass ein Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen wird und so Ihren Basisschutz ergänzen. Wann Sie das geld bekommen und in welcher höhe hängt davon ab, was Sie mit Ihrer GKV vereinbart haben. An jeden Wahltarif sind Sie drei Jahre gebunden

Private Krankentagegeldversicherung

Als Alternative zur GKV können Sie auch eine private Krankentagegeldversicherung nehmen. Welche Versicherung zu Ihnen passt hängt von Ihren Wünschen und Bedürfnissen ab. Ob eine Versicherung Sie aufnimmt hängt vom individuellen Gesundheitsrisiko, Alter, Ge­schlecht und Vorerkrankungen ab.

 

Ist es richtig, dass jeder eine Kranken­ver­si­che­rung haben muss?

Ja, seit 1. Januar 2009 muss jede Person krankenversichert sein. Dabei ist es egal, ob man eine gesetzliche oder eine private Kranken­ver­si­che­rung hat. Wer keine Versicherung hat, wird der Gesellschaft zugeordnet, bei der er zuletzt versichert war. Private Versicherungsgesellschaften dürfen deshalb niemanden mehr abweisen.


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